Was Sie wissen sollten
Naturheilkunde beim Tier arbeitet mit Ernährung, Pflanzen und Lebensweise, ergänzend zur tierärztlichen Behandlung und nicht an deren Stelle. Im Kanton Zürich braucht es keine Bewilligung für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker, für die klassische Homöopathie, die Tierphysiotherapie und die Blutegeltherapie. Bewilligungspflichtig sind dagegen Eingriffe wie Injektionen, Blutentnahmen, Biopsien und Akupunktur, und jeder Verdacht auf eine übertragbare Krankheit gehört unverzüglich in die Praxis.
Zwei Dinge lassen sich vor dem ersten Termin klären. Arzneimittel: Wer bewilligungsfrei tätig ist, darf nur rezeptfreie Mittel anwenden und keine abgeben. Ausbildung: Lehrgänge ausserhalb der tierärztlichen Tätigkeit sind im Gesundheitsgesetz nicht geregelt, und das Veterinäramt anerkennt oder empfiehlt keinen davon. Fragen Sie deshalb konkret nach Inhalt und Dauer. Wer sich als Naturtierärztin bezeichnet, täuscht, denn Werbung muss nach Paragraf 16 GesG sachlich bleiben.
Quellen: Kanton Zuerich, Veterinaeramt, Bewilligungen fuer Tieraerzte und Heilmittel (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Luzern gilt
Im Kanton Luzern zahlen Sie für jeden Hund über sechs Monate der Einwohnergemeinde, in der er gehalten wird, jährlich 120 Franken. Wird der Hund erst nach dem 30. Juni sechs Monate alt, ist die halbe Jahressteuer fällig; für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben sind es 40 Franken. Zu entrichten ist die Steuer bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahrs (§§ 5 bis 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden).
Eine Ausbildungspflicht kennt Luzern, aber eine enge. Ersthundehaltende und wer einen Hund aus dem Ausland einführt, müssen innert achtzehn Monaten nach dem Erwerb mit diesem Hund das Nationale Hundehalter-Brevet bestehen; der Veterinärdienst kann eine gleichwertige Prüfung anerkennen (§ 4a der Verordnung). Ausgenommen sind unter anderem Assistenz- und Diensthunde. Den Mikrochip darf in der Schweiz nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzen, und ein Halterwechsel ist AMICUS innert zehn Tagen zu melden.
Quellen: Gesetz ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 848) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Luzern, Veterinaerdienst, Kennzeichnung und Registrierung (gelesen am 21.09.2026)