Was Sie wissen sollten
Naturheilkunde beim Tier arbeitet mit Ernährung, Pflanzen und Lebensweise, ergänzend zur tierärztlichen Behandlung und nicht an deren Stelle. Im Kanton Zürich braucht es keine Bewilligung für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker, für die klassische Homöopathie, die Tierphysiotherapie und die Blutegeltherapie. Bewilligungspflichtig sind dagegen Eingriffe wie Injektionen, Blutentnahmen, Biopsien und Akupunktur, und jeder Verdacht auf eine übertragbare Krankheit gehört unverzüglich in die Praxis.
Zwei Dinge lassen sich vor dem ersten Termin klären. Arzneimittel: Wer bewilligungsfrei tätig ist, darf nur rezeptfreie Mittel anwenden und keine abgeben. Ausbildung: Lehrgänge ausserhalb der tierärztlichen Tätigkeit sind im Gesundheitsgesetz nicht geregelt, und das Veterinäramt anerkennt oder empfiehlt keinen davon. Fragen Sie deshalb konkret nach Inhalt und Dauer. Wer sich als Naturtierärztin bezeichnet, täuscht, denn Werbung muss nach Paragraf 16 GesG sachlich bleiben.
Quellen: Kanton Zuerich, Veterinaeramt, Bewilligungen fuer Tieraerzte und Heilmittel (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Aargau gilt
Im Kanton Aargau melden Sie der Gemeinde, dass Sie einen mehr als drei Monate alten Hund halten, und geben dabei eine Kopie des Hundeausweises und der Sachkundenachweise ab (§ 7 Hundegesetz). Bei AMICUS ist der Hund spätestens zehn Tage nach der Übernahme auf Sie registriert. Die Hundetaxe ist kantonal einheitlich: Sie beträgt 120 Franken pro Jahr und wird im Mai erhoben, mit Stichtag 30. April (§ 21 der Verordnung; das Gesetz setzt die Obergrenze bei 150 Franken).
Einen allgemeinen Kurszwang kennt das Aargauer Hundegesetz nicht. Anders bei Hunden eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial: Ihre Haltung braucht vorgängig eine Berechtigung des Kantons, und diese wird mit der Auflage verbunden, einen speziellen Hundeerziehungskurs zu absolvieren und eine Prüfung abzulegen (§§ 10 bis 12). Im öffentlich zugänglichen Raum sind diese Hunde an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen (§ 14).
Quellen: Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung zum Hundegesetz, Argovie (SAR 393.411) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Aargau, Hunde (gelesen am 21.09.2026)