Was Sie wissen sollten
Naturheilkunde beim Tier arbeitet mit Ernährung, Pflanzen und Lebensweise, ergänzend zur tierärztlichen Behandlung und nicht an deren Stelle. Im Kanton Zürich braucht es keine Bewilligung für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker, für die klassische Homöopathie, die Tierphysiotherapie und die Blutegeltherapie. Bewilligungspflichtig sind dagegen Eingriffe wie Injektionen, Blutentnahmen, Biopsien und Akupunktur, und jeder Verdacht auf eine übertragbare Krankheit gehört unverzüglich in die Praxis.
Zwei Dinge lassen sich vor dem ersten Termin klären. Arzneimittel: Wer bewilligungsfrei tätig ist, darf nur rezeptfreie Mittel anwenden und keine abgeben. Ausbildung: Lehrgänge ausserhalb der tierärztlichen Tätigkeit sind im Gesundheitsgesetz nicht geregelt, und das Veterinäramt anerkennt oder empfiehlt keinen davon. Fragen Sie deshalb konkret nach Inhalt und Dauer. Wer sich als Naturtierärztin bezeichnet, täuscht, denn Werbung muss nach Paragraf 16 GesG sachlich bleiben.
Quellen: Kanton Zuerich, Veterinaeramt, Bewilligungen fuer Tieraerzte und Heilmittel (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)