Was Sie wissen sollten
Betreuung und Ausführen meinen sehr Verschiedenes: Besuch zu Hause, Betreuung beim Anbieter, Pension, Gruppenspaziergang. Wer gewerbsmässig Betreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet, braucht eine kantonale Bewilligung, ebenso wer eine Pension mit mehr als fünf Plätzen führt (Art. 101 TSchV). Bis neunzehn Plätze genügt für die verantwortliche Person die Ausbildung nach Art. 197 TSchV (Art. 102 TSchV).
Fragen Sie vor der ersten Übergabe, wie viele Hunde zusammen laufen, wie sie transportiert werden, was bei einer Verletzung geschieht und welche Tierarztpraxis gerufen wird. Fragen Sie auch nach der Haftpflichtversicherung des Anbieters. Hinterlassen Sie schriftlich die laufenden Medikamente, die Futterverbote und eine zweite erreichbare Nummer. Eine Probestunde vor dem ersten Termin sagt mehr als jede Selbstbeschreibung.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Zürich gilt
Wer im Kanton Zürich einen Hund übernimmt, hat zehn Tage Zeit für zwei Meldungen: bei der Wohngemeinde und bei AMICUS, wo der Hund auf die neue Halterin oder den neuen Halter registriert sein muss. Für jeden Hund zahlen Sie der Wohngemeinde jährlich eine Abgabe, die Hundesteuer. Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine neue Hundegesetzgebung.
Neu ist vor allem der Kurs. Alle Hundehaltenden absolvieren einen praktischen Ausbildungskurs von sechs Lektionen, unabhängig von Rasse und Grösse. Er kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes beginnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme abgeschlossen sein. Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, besucht zusätzlich einen Theoriekurs. Anbieten darf die Pflichtkurse nur, wer eine Bewilligung des Veterinäramts hat.
Quellen: Kanton Zuerich, Veterinaeramt, Hunde (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026)