Was Sie wissen sollten
Betreuung und Ausführen meinen sehr Verschiedenes: Besuch zu Hause, Betreuung beim Anbieter, Pension, Gruppenspaziergang. Wer gewerbsmässig Betreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet, braucht eine kantonale Bewilligung, ebenso wer eine Pension mit mehr als fünf Plätzen führt (Art. 101 TSchV). Bis neunzehn Plätze genügt für die verantwortliche Person die Ausbildung nach Art. 197 TSchV (Art. 102 TSchV).
Fragen Sie vor der ersten Übergabe, wie viele Hunde zusammen laufen, wie sie transportiert werden, was bei einer Verletzung geschieht und welche Tierarztpraxis gerufen wird. Fragen Sie auch nach der Haftpflichtversicherung des Anbieters. Hinterlassen Sie schriftlich die laufenden Medikamente, die Futterverbote und eine zweite erreichbare Nummer. Eine Probestunde vor dem ersten Termin sagt mehr als jede Selbstbeschreibung.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)