Was Sie wissen sollten
Die Hundeausbildung bringt Hund und Halterin bei, einander zu verstehen: Rückruf, Leinenführigkeit, Ruhe zu Hause, Begegnungen. Die gesetzlichen Pflichten sind kantonal und sie gehen weit auseinander. Zürich verlangt seit dem 1. Juni 2025 von allen Hundehaltenden einen praktischen Kurs. Luzern verlangt von Ersthundehaltenden das Nationale Hundehalter-Brevet innert achtzehn Monaten. Der Aargau schreibt Kurs und Prüfung nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor.
Schauen Sie sich vor der Anmeldung eine Lektion an: Hunde pro Person, Grösse des Platzes, was passiert, wenn ein Hund aussteigt. Geräte, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, sind verboten (Art. 76 TSchV); wer sie anbietet, handelt rechtswidrig. Prüfen Sie zuletzt die kantonale Bewilligung, wo der Kanton eine verlangt: In Zürich braucht eine Bewilligung des Veterinäramts, wer die Pflichtkurse anbieten will.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Zürich gilt
Wer im Kanton Zürich einen Hund übernimmt, hat zehn Tage Zeit für zwei Meldungen: bei der Wohngemeinde und bei AMICUS, wo der Hund auf die neue Halterin oder den neuen Halter registriert sein muss. Für jeden Hund zahlen Sie der Wohngemeinde jährlich eine Abgabe, die Hundesteuer. Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine neue Hundegesetzgebung.
Neu ist vor allem der Kurs. Alle Hundehaltenden absolvieren einen praktischen Ausbildungskurs von sechs Lektionen, unabhängig von Rasse und Grösse. Er kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes beginnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme abgeschlossen sein. Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, besucht zusätzlich einen Theoriekurs. Anbieten darf die Pflichtkurse nur, wer eine Bewilligung des Veterinäramts hat.
Quellen: Kanton Zuerich, Veterinaeramt, Hunde (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026)