Was Sie wissen sollten
Die Hundeausbildung bringt Hund und Halterin bei, einander zu verstehen: Rückruf, Leinenführigkeit, Ruhe zu Hause, Begegnungen. Die gesetzlichen Pflichten sind kantonal und sie gehen weit auseinander. Zürich verlangt seit dem 1. Juni 2025 von allen Hundehaltenden einen praktischen Kurs. Luzern verlangt von Ersthundehaltenden das Nationale Hundehalter-Brevet innert achtzehn Monaten. Der Aargau schreibt Kurs und Prüfung nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor.
Schauen Sie sich vor der Anmeldung eine Lektion an: Hunde pro Person, Grösse des Platzes, was passiert, wenn ein Hund aussteigt. Geräte, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, sind verboten (Art. 76 TSchV); wer sie anbietet, handelt rechtswidrig. Prüfen Sie zuletzt die kantonale Bewilligung, wo der Kanton eine verlangt: In Zürich braucht eine Bewilligung des Veterinäramts, wer die Pflichtkurse anbieten will.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)