Was Sie wissen sollten
Die Hundeausbildung bringt Hund und Halterin bei, einander zu verstehen: Rückruf, Leinenführigkeit, Ruhe zu Hause, Begegnungen. Die gesetzlichen Pflichten sind kantonal und sie gehen weit auseinander. Zürich verlangt seit dem 1. Juni 2025 von allen Hundehaltenden einen praktischen Kurs. Luzern verlangt von Ersthundehaltenden das Nationale Hundehalter-Brevet innert achtzehn Monaten. Der Aargau schreibt Kurs und Prüfung nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor.
Schauen Sie sich vor der Anmeldung eine Lektion an: Hunde pro Person, Grösse des Platzes, was passiert, wenn ein Hund aussteigt. Geräte, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, sind verboten (Art. 76 TSchV); wer sie anbietet, handelt rechtswidrig. Prüfen Sie zuletzt die kantonale Bewilligung, wo der Kanton eine verlangt: In Zürich braucht eine Bewilligung des Veterinäramts, wer die Pflichtkurse anbieten will.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Aargau gilt
Im Kanton Aargau melden Sie der Gemeinde, dass Sie einen mehr als drei Monate alten Hund halten, und geben dabei eine Kopie des Hundeausweises und der Sachkundenachweise ab (§ 7 Hundegesetz). Bei AMICUS ist der Hund spätestens zehn Tage nach der Übernahme auf Sie registriert. Die Hundetaxe ist kantonal einheitlich: Sie beträgt 120 Franken pro Jahr und wird im Mai erhoben, mit Stichtag 30. April (§ 21 der Verordnung; das Gesetz setzt die Obergrenze bei 150 Franken).
Einen allgemeinen Kurszwang kennt das Aargauer Hundegesetz nicht. Anders bei Hunden eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial: Ihre Haltung braucht vorgängig eine Berechtigung des Kantons, und diese wird mit der Auflage verbunden, einen speziellen Hundeerziehungskurs zu absolvieren und eine Prüfung abzulegen (§§ 10 bis 12). Im öffentlich zugänglichen Raum sind diese Hunde an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen (§ 14).
Quellen: Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung zum Hundegesetz, Argovie (SAR 393.411) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Aargau, Hunde (gelesen am 21.09.2026)