Was Sie wissen sollten
Die Hundeausbildung bringt Hund und Halterin bei, einander zu verstehen: Rückruf, Leinenführigkeit, Ruhe zu Hause, Begegnungen. Die gesetzlichen Pflichten sind kantonal und sie gehen weit auseinander. Zürich verlangt seit dem 1. Juni 2025 von allen Hundehaltenden einen praktischen Kurs. Luzern verlangt von Ersthundehaltenden das Nationale Hundehalter-Brevet innert achtzehn Monaten. Der Aargau schreibt Kurs und Prüfung nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor.
Schauen Sie sich vor der Anmeldung eine Lektion an: Hunde pro Person, Grösse des Platzes, was passiert, wenn ein Hund aussteigt. Geräte, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, sind verboten (Art. 76 TSchV); wer sie anbietet, handelt rechtswidrig. Prüfen Sie zuletzt die kantonale Bewilligung, wo der Kanton eine verlangt: In Zürich braucht eine Bewilligung des Veterinäramts, wer die Pflichtkurse anbieten will.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Luzern gilt
Im Kanton Luzern zahlen Sie für jeden Hund über sechs Monate der Einwohnergemeinde, in der er gehalten wird, jährlich 120 Franken. Wird der Hund erst nach dem 30. Juni sechs Monate alt, ist die halbe Jahressteuer fällig; für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben sind es 40 Franken. Zu entrichten ist die Steuer bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahrs (§§ 5 bis 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden).
Eine Ausbildungspflicht kennt Luzern, aber eine enge. Ersthundehaltende und wer einen Hund aus dem Ausland einführt, müssen innert achtzehn Monaten nach dem Erwerb mit diesem Hund das Nationale Hundehalter-Brevet bestehen; der Veterinärdienst kann eine gleichwertige Prüfung anerkennen (§ 4a der Verordnung). Ausgenommen sind unter anderem Assistenz- und Diensthunde. Den Mikrochip darf in der Schweiz nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzen, und ein Halterwechsel ist AMICUS innert zehn Tagen zu melden.
Quellen: Gesetz ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 848) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Luzern, Veterinaerdienst, Kennzeichnung und Registrierung (gelesen am 21.09.2026)