Was Sie wissen sollten
Ein Tierheim nimmt ausgesetzte, verlorene oder beschlagnahmte Tiere auf, pflegt sie und sucht ihnen ein Zuhause. Ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 101 TSchV). Die Betreuung liegt in der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers; bis neunzehn Plätze genügt es, wenn die verantwortliche Person die Ausbildung nach Art. 197 TSchV absolviert hat (Art. 102 TSchV).
Ein gutes Tierheim stellt Fragen, lässt sich Zeit und sagt auch einmal Nein. Es sagt ebenso, was es nicht weiss: Ein gefundener Hund hat keine Vorgeschichte, und niemand kann sie erfinden. Fragen Sie nach dem Verhalten im Zwinger und auf dem Spaziergang, nach laufenden Behandlungen und deren Kosten, und ob das Heim das Tier zurücknimmt, wenn die Vermittlung scheitert. Lassen Sie sich diese letzte Antwort schriftlich geben.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Zürich gilt
Wer im Kanton Zürich einen Hund übernimmt, hat zehn Tage Zeit für zwei Meldungen: bei der Wohngemeinde und bei AMICUS, wo der Hund auf die neue Halterin oder den neuen Halter registriert sein muss. Für jeden Hund zahlen Sie der Wohngemeinde jährlich eine Abgabe, die Hundesteuer. Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine neue Hundegesetzgebung.
Neu ist vor allem der Kurs. Alle Hundehaltenden absolvieren einen praktischen Ausbildungskurs von sechs Lektionen, unabhängig von Rasse und Grösse. Er kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes beginnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme abgeschlossen sein. Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, besucht zusätzlich einen Theoriekurs. Anbieten darf die Pflichtkurse nur, wer eine Bewilligung des Veterinäramts hat.
Quellen: Kanton Zuerich, Veterinaeramt, Hunde (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026)