Was Sie wissen sollten
Ein Tierheim nimmt ausgesetzte, verlorene oder beschlagnahmte Tiere auf, pflegt sie und sucht ihnen ein Zuhause. Ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 101 TSchV). Die Betreuung liegt in der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers; bis neunzehn Plätze genügt es, wenn die verantwortliche Person die Ausbildung nach Art. 197 TSchV absolviert hat (Art. 102 TSchV).
Ein gutes Tierheim stellt Fragen, lässt sich Zeit und sagt auch einmal Nein. Es sagt ebenso, was es nicht weiss: Ein gefundener Hund hat keine Vorgeschichte, und niemand kann sie erfinden. Fragen Sie nach dem Verhalten im Zwinger und auf dem Spaziergang, nach laufenden Behandlungen und deren Kosten, und ob das Heim das Tier zurücknimmt, wenn die Vermittlung scheitert. Lassen Sie sich diese letzte Antwort schriftlich geben.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)