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Was Sie wissen sollten
Ein Tierheim nimmt ausgesetzte, verlorene oder beschlagnahmte Tiere auf, pflegt sie und sucht ihnen ein Zuhause. Ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 101 TSchV). Die Betreuung liegt in der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers; bis neunzehn Plätze genügt es, wenn die verantwortliche Person die Ausbildung nach Art. 197 TSchV absolviert hat (Art. 102 TSchV).
Ein gutes Tierheim stellt Fragen, lässt sich Zeit und sagt auch einmal Nein. Es sagt ebenso, was es nicht weiss: Ein gefundener Hund hat keine Vorgeschichte, und niemand kann sie erfinden. Fragen Sie nach dem Verhalten im Zwinger und auf dem Spaziergang, nach laufenden Behandlungen und deren Kosten, und ob das Heim das Tier zurücknimmt, wenn die Vermittlung scheitert. Lassen Sie sich diese letzte Antwort schriftlich geben.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)