Was Sie wissen sollten
Hundefreundlich heisst nicht überall dasselbe, von geduldet gegen Aufpreis bis wirklich eingerichtet. Vor der Buchung entscheidet zuerst der Aufpreis: pro Nacht oder pro Aufenthalt, pro Tier, und was er einschliesst. Danach kommen Grösse und Zahl der erlaubten Tiere, der Zugang zu Restaurant, Terrasse und Wellnessbereich, und ob in der Nähe eine Wiese liegt, auf der sich das Tier lösen kann, ohne dass Sie das halbe Dorf durchqueren.
Die Frage, die am häufigsten vergessen geht: Darf das Tier allein im Zimmer bleiben? Viele Häuser verbieten es, weil ein Hund, der ohne seine Bezugsperson bellt, das halbe Stockwerk stört und selbst in Not gerät. Klären Sie das vor der Buchung und nicht am Anreiseabend. Fragen Sie gleich mit, was vor Ort bereitsteht, Korb, Näpfe, Beutel, damit Sie das Auto nicht unnötig beladen. Wer mit dem Zug anreist, rechnet das Billett des Hundes ein: Die Hunde-Tageskarte kostet 25 Franken, ab dem 13. Dezember 2026 dann 27 Franken, und ein Hund bis 30 cm Risthöhe fährt in einer Box unter dem Sitz gratis.
Quellen: SBB, Hunde-Tageskarte (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)