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Was Sie wissen sollten
Eine Züchterin bringt Jungtiere zur Welt, sozialisiert sie und gibt sie ab. Wer pro Jahr mehr als drei Würfe Hundewelpen oder mehr als zwanzig Hunde abgibt, braucht eine kantonale Bewilligung; bei Katzen liegt die Grenze bei fünf Würfen oder zwanzig Tieren (Art. 101 TSchV). Darunter bleibt die Zucht privat und bewilligungsfrei. Über die Qualität sagt das nichts: Die Bewilligung ist eine Mengenschwelle, kein Gütesiegel.
Vor Ort zählt: das Muttertier beim Wurf sehen, dort, wo die Jungen aufgewachsen sind; das Alter bei der Abgabe; Impfausweis und Mikrochip, den in der Schweiz nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzen darf. Wer gewerbsmässig abgibt, muss schriftlich über Bedürfnisse und tiergerechte Haltung informieren (Art. 111 TSchV). Ein Treffpunkt auf einem Parkplatz oder ein Welpe, der zu jedem gewünschten Termin verfügbar ist, ist einen weiteren Anruf wert.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)