Was Sie wissen sollten
Eine Züchterin bringt Jungtiere zur Welt, sozialisiert sie und gibt sie ab. Wer pro Jahr mehr als drei Würfe Hundewelpen oder mehr als zwanzig Hunde abgibt, braucht eine kantonale Bewilligung; bei Katzen liegt die Grenze bei fünf Würfen oder zwanzig Tieren (Art. 101 TSchV). Darunter bleibt die Zucht privat und bewilligungsfrei. Über die Qualität sagt das nichts: Die Bewilligung ist eine Mengenschwelle, kein Gütesiegel.
Vor Ort zählt: das Muttertier beim Wurf sehen, dort, wo die Jungen aufgewachsen sind; das Alter bei der Abgabe; Impfausweis und Mikrochip, den in der Schweiz nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzen darf. Wer gewerbsmässig abgibt, muss schriftlich über Bedürfnisse und tiergerechte Haltung informieren (Art. 111 TSchV). Ein Treffpunkt auf einem Parkplatz oder ein Welpe, der zu jedem gewünschten Termin verfügbar ist, ist einen weiteren Anruf wert.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Zürich gilt
Wer im Kanton Zürich einen Hund übernimmt, hat zehn Tage Zeit für zwei Meldungen: bei der Wohngemeinde und bei AMICUS, wo der Hund auf die neue Halterin oder den neuen Halter registriert sein muss. Für jeden Hund zahlen Sie der Wohngemeinde jährlich eine Abgabe, die Hundesteuer. Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine neue Hundegesetzgebung.
Neu ist vor allem der Kurs. Alle Hundehaltenden absolvieren einen praktischen Ausbildungskurs von sechs Lektionen, unabhängig von Rasse und Grösse. Er kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes beginnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme abgeschlossen sein. Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, besucht zusätzlich einen Theoriekurs. Anbieten darf die Pflichtkurse nur, wer eine Bewilligung des Veterinäramts hat.
Quellen: Kanton Zuerich, Veterinaeramt, Hunde (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Medienmitteilung du 21.03.2025 sur les cours obligatoires (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Zuerich, Hundeausbildnerinnen und -ausbildner (gelesen am 21.09.2026)