Pas encore de éleveur référencé à Lucerne.
Êtes-vous éleveur dans ce canton ? Inscrivez-vous gratuitement.
Inscrire mon établissementOu voir tous les éleveurs en Suisse.
Was Sie wissen sollten
Eine Züchterin bringt Jungtiere zur Welt, sozialisiert sie und gibt sie ab. Wer pro Jahr mehr als drei Würfe Hundewelpen oder mehr als zwanzig Hunde abgibt, braucht eine kantonale Bewilligung; bei Katzen liegt die Grenze bei fünf Würfen oder zwanzig Tieren (Art. 101 TSchV). Darunter bleibt die Zucht privat und bewilligungsfrei. Über die Qualität sagt das nichts: Die Bewilligung ist eine Mengenschwelle, kein Gütesiegel.
Vor Ort zählt: das Muttertier beim Wurf sehen, dort, wo die Jungen aufgewachsen sind; das Alter bei der Abgabe; Impfausweis und Mikrochip, den in der Schweiz nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzen darf. Wer gewerbsmässig abgibt, muss schriftlich über Bedürfnisse und tiergerechte Haltung informieren (Art. 111 TSchV). Ein Treffpunkt auf einem Parkplatz oder ein Welpe, der zu jedem gewünschten Termin verfügbar ist, ist einen weiteren Anruf wert.
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Luzern gilt
Im Kanton Luzern zahlen Sie für jeden Hund über sechs Monate der Einwohnergemeinde, in der er gehalten wird, jährlich 120 Franken. Wird der Hund erst nach dem 30. Juni sechs Monate alt, ist die halbe Jahressteuer fällig; für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben sind es 40 Franken. Zu entrichten ist die Steuer bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahrs (§§ 5 bis 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden).
Eine Ausbildungspflicht kennt Luzern, aber eine enge. Ersthundehaltende und wer einen Hund aus dem Ausland einführt, müssen innert achtzehn Monaten nach dem Erwerb mit diesem Hund das Nationale Hundehalter-Brevet bestehen; der Veterinärdienst kann eine gleichwertige Prüfung anerkennen (§ 4a der Verordnung). Ausgenommen sind unter anderem Assistenz- und Diensthunde. Den Mikrochip darf in der Schweiz nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzen, und ein Halterwechsel ist AMICUS innert zehn Tagen zu melden.
Quellen: Gesetz ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 848) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Luzern, Veterinaerdienst, Kennzeichnung und Registrierung (gelesen am 21.09.2026)