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Was Sie wissen sollten
Eine Tierhandlung verkauft Tiere, Futter und Zubehör und gibt oft den ersten Rat zur Haltung. Der gewerbsmässige Handel mit Tieren braucht eine Bewilligung (Art. 13 TSchG). Wer Heimtiere gewerbsmässig verkauft, muss schriftlich über die Bedürfnisse der Tierart, die angemessene Betreuung und die rechtlichen Grundlagen informieren (Art. 111 TSchV). An Personen unter sechzehn Jahren darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern verkauft werden (Art. 110 TSchV).
Ein sorgfältiges Geschäft sagt, woher ein Tier kommt, wie alt es beim Absetzen war und was es bisher gefressen hat. Es verkauft nicht, wenn die geplante Unterbringung nicht passt. Fragen Sie nach Endgrösse und Lebenserwartung, bevor Sie nach dem Preis fragen, und fragen Sie, ob die Art allein gehalten werden darf: Tieren soziallebender Arten sind Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). Ein einzelnes Meerschweinchen fällt damit ausser Betracht.
Quellen: Tierschutzgesetz (SR 455), Fedlex (gelesen am 21.09.2026) · Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)