Was Sie wissen sollten
Eine Tierhandlung verkauft Tiere, Futter und Zubehör und gibt oft den ersten Rat zur Haltung. Der gewerbsmässige Handel mit Tieren braucht eine Bewilligung (Art. 13 TSchG). Wer Heimtiere gewerbsmässig verkauft, muss schriftlich über die Bedürfnisse der Tierart, die angemessene Betreuung und die rechtlichen Grundlagen informieren (Art. 111 TSchV). An Personen unter sechzehn Jahren darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern verkauft werden (Art. 110 TSchV).
Ein sorgfältiges Geschäft sagt, woher ein Tier kommt, wie alt es beim Absetzen war und was es bisher gefressen hat. Es verkauft nicht, wenn die geplante Unterbringung nicht passt. Fragen Sie nach Endgrösse und Lebenserwartung, bevor Sie nach dem Preis fragen, und fragen Sie, ob die Art allein gehalten werden darf: Tieren soziallebender Arten sind Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). Ein einzelnes Meerschweinchen fällt damit ausser Betracht.
Quellen: Tierschutzgesetz (SR 455), Fedlex (gelesen am 21.09.2026) · Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)