Was Sie wissen sollten
Eine Tierhandlung verkauft Tiere, Futter und Zubehör und gibt oft den ersten Rat zur Haltung. Der gewerbsmässige Handel mit Tieren braucht eine Bewilligung (Art. 13 TSchG). Wer Heimtiere gewerbsmässig verkauft, muss schriftlich über die Bedürfnisse der Tierart, die angemessene Betreuung und die rechtlichen Grundlagen informieren (Art. 111 TSchV). An Personen unter sechzehn Jahren darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern verkauft werden (Art. 110 TSchV).
Ein sorgfältiges Geschäft sagt, woher ein Tier kommt, wie alt es beim Absetzen war und was es bisher gefressen hat. Es verkauft nicht, wenn die geplante Unterbringung nicht passt. Fragen Sie nach Endgrösse und Lebenserwartung, bevor Sie nach dem Preis fragen, und fragen Sie, ob die Art allein gehalten werden darf: Tieren soziallebender Arten sind Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). Ein einzelnes Meerschweinchen fällt damit ausser Betracht.
Quellen: Tierschutzgesetz (SR 455), Fedlex (gelesen am 21.09.2026) · Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Aargau gilt
Im Kanton Aargau melden Sie der Gemeinde, dass Sie einen mehr als drei Monate alten Hund halten, und geben dabei eine Kopie des Hundeausweises und der Sachkundenachweise ab (§ 7 Hundegesetz). Bei AMICUS ist der Hund spätestens zehn Tage nach der Übernahme auf Sie registriert. Die Hundetaxe ist kantonal einheitlich: Sie beträgt 120 Franken pro Jahr und wird im Mai erhoben, mit Stichtag 30. April (§ 21 der Verordnung; das Gesetz setzt die Obergrenze bei 150 Franken).
Einen allgemeinen Kurszwang kennt das Aargauer Hundegesetz nicht. Anders bei Hunden eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial: Ihre Haltung braucht vorgängig eine Berechtigung des Kantons, und diese wird mit der Auflage verbunden, einen speziellen Hundeerziehungskurs zu absolvieren und eine Prüfung abzulegen (§§ 10 bis 12). Im öffentlich zugänglichen Raum sind diese Hunde an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen (§ 14).
Quellen: Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung zum Hundegesetz, Argovie (SAR 393.411) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Aargau, Hunde (gelesen am 21.09.2026)