Was Sie wissen sollten
Die Fellpflege kümmert sich um Haar, Haut, Krallen und Ohren. Bei manchen Rassen ist das kein Luxus: Pudel, Bichon oder Collie verfilzen, wenn niemand sie auskämmt, und verfilztes Fell zieht an der Haut, hält Feuchtigkeit fest und verdeckt Wunden. Ein aufmerksamer Salon schaut deshalb zuerst die Haut an und sagt, wann eine Stelle in die Tierarztpraxis gehört und nicht unter die Schere.
Sagen Sie schon bei der Terminvereinbarung Rasse, aktuelle Felllänge, Zustand der Knoten und Wesen des Tieres. Ein Hund, der noch nie geschoren wurde, braucht mehr Zeit als ein Stammgast. Fragen Sie, wie lange es dauert und wo das Tier zwischen den Schritten wartet. Beim Hund gilt das Gesetz auch im Salon: Ein Hilfsmittel darf ihn nicht verletzen, ihm keine erheblichen Schmerzen zufügen und ihn nicht in Angst versetzen (Art. 76 TSchV).
Quellen: Tierschutzverordnung (SR 455.1), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)