Was Sie wissen sollten
Diese Rubrik sammelt Orte für den Ausgang mit dem Tier: Wälder und Parks, erlaubte Ufer und Badestellen, Hundespielplätze, eingezäunte Wiesen, markierte Wege. Wichtig ist nicht, wie schön ein Ort ist, sondern was dort erlaubt ist. Die Gemeinden dürfen Hundeverbotszonen bezeichnen und eine örtliche Leinenpflicht vorsehen, und die kantonalen Gesetze sagen das ausdrücklich (Aargau § 5 HuG, Bern Art. 7 Hundegesetz, Luzern § 3 der Verordnung).
Vor dem Losgehen lohnen sich drei Fragen: Leine, Wasser, Rückruf. Die Leinenpflicht gilt an genau bezeichneten Orten, und diese sind von Kanton zu Kanton verschieden. Im Kanton Bern gehören dazu öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe und Haltestellen, öffentliche Spiel- und Sportplätze sowie das Betreten von Weiden. Wasser fehlt im Sommer und in der Höhe schneller als gedacht. Und ein Hund, der nicht zuverlässig zurückkommt, bleibt in der Nähe von Vieh und Wild an der Leine.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Luzern gilt
Im Kanton Luzern zahlen Sie für jeden Hund über sechs Monate der Einwohnergemeinde, in der er gehalten wird, jährlich 120 Franken. Wird der Hund erst nach dem 30. Juni sechs Monate alt, ist die halbe Jahressteuer fällig; für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben sind es 40 Franken. Zu entrichten ist die Steuer bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahrs (§§ 5 bis 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden).
Eine Ausbildungspflicht kennt Luzern, aber eine enge. Ersthundehaltende und wer einen Hund aus dem Ausland einführt, müssen innert achtzehn Monaten nach dem Erwerb mit diesem Hund das Nationale Hundehalter-Brevet bestehen; der Veterinärdienst kann eine gleichwertige Prüfung anerkennen (§ 4a der Verordnung). Ausgenommen sind unter anderem Assistenz- und Diensthunde. Den Mikrochip darf in der Schweiz nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzen, und ein Halterwechsel ist AMICUS innert zehn Tagen zu melden.
Quellen: Gesetz ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 848) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Luzern, Veterinaerdienst, Kennzeichnung und Registrierung (gelesen am 21.09.2026)