Was Sie wissen sollten
Diese Rubrik sammelt Orte für den Ausgang mit dem Tier: Wälder und Parks, erlaubte Ufer und Badestellen, Hundespielplätze, eingezäunte Wiesen, markierte Wege. Wichtig ist nicht, wie schön ein Ort ist, sondern was dort erlaubt ist. Die Gemeinden dürfen Hundeverbotszonen bezeichnen und eine örtliche Leinenpflicht vorsehen, und die kantonalen Gesetze sagen das ausdrücklich (Aargau § 5 HuG, Bern Art. 7 Hundegesetz, Luzern § 3 der Verordnung).
Vor dem Losgehen lohnen sich drei Fragen: Leine, Wasser, Rückruf. Die Leinenpflicht gilt an genau bezeichneten Orten, und diese sind von Kanton zu Kanton verschieden. Im Kanton Bern gehören dazu öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe und Haltestellen, öffentliche Spiel- und Sportplätze sowie das Betreten von Weiden. Wasser fehlt im Sommer und in der Höhe schneller als gedacht. Und ein Hund, der nicht zuverlässig zurückkommt, bleibt in der Nähe von Vieh und Wild an der Leine.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Hundegesetz du canton d'Argovie (SAR 393.400) (gelesen am 21.09.2026) · Verordnung ueber das Halten von Hunden, Lucerne (SRL 849) (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)