🚨 Tierärztlicher Notfalldienst, Kanton Bern
0900 900 960Zuerst die eigene Tierarztpraxis anrufen. Notfalldienst der Kleintierklinik der Universität Bern nachts und am Wochenende.
Kleintierklinik Bern, nach Triage. Tagsüber (Mo bis Fr, 8 bis 17 Uhr): 031 684 23 15. Stadt und Agglomeration Bern: Citytiernotfall 0900 00 25 25 (Fr. 3.13/Min.). Tarif : Fr. 1.50/Min. ab Festnetz.
Quelle : Kleintierklinik, Vetsuisse-Fakultät Universität Bern, geprüft am 03.09.2026.
Was Sie wissen sollten
Eine Tierärztin oder ein Tierarzt stellt die Diagnose, behandelt, operiert und gibt verschreibungspflichtige Medikamente ab. In der Schweiz gehört der Beruf zu den universitären Medizinalberufen: Wer in eigener fachlicher Verantwortung praktiziert, braucht eine Bewilligung des Kantons, in dem die Praxis liegt (Art. 34 MedBG). Diplom und Weiterbildungstitel stehen im eidgenössischen Register MedReg und sind online öffentlich einsehbar.
Woran sich eine sorgfältige Praxis zeigt: Sie untersucht das Tier, bevor sie etwas sagt, nennt vor einem grösseren Eingriff eine Kostenschätzung und erklärt klar, wie der Notfalldienst nachts und am Wochenende läuft, denn der ist nicht überall gleich geregelt. Nehmen Sie Impfausweis, Mikrochipnummer und die Liste der laufenden Medikamente mit. Im Notfall gilt: zuerst anrufen, dann fahren. Die Notfalldienste triagieren am Telefon.
Quellen: Medizinalberufegesetz (SR 811.11), Fedlex (gelesen am 21.09.2026)
Was im Kanton Bern gilt
Im Kanton Bern entscheidet die Gemeinde über die Hundetaxe. Das Hundegesetz überlässt ihr, ob sie eine erhebt und wie hoch sie ausfällt; steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern der Hund älter als sechs Monate ist (Art. 13). Ein Umzug über die Gemeindegrenze kann den Betrag also verändern, und ein Blick auf den Nachbarkanton hilft hier nicht weiter.
Zwei Pflichten gelten dagegen im ganzen Kanton. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben, mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken (Art. 11). Und die Leinenpflicht gilt an bezeichneten Orten: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden sowie dann, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 7). Die Gemeinden dürfen weitere Orte bezeichnen.
Quellen: Hundegesetz du canton de Berne (BSG 916.31) (gelesen am 21.09.2026) · Kanton Bern, Amt fuer Veterinaerwesen, Hundegesetz (gelesen am 21.09.2026)